Was passiert nach der Genehmigung der Bürgschaft.
Alle nützlichen Infos finden Sie hier.
Checkliste After Sales
- Nach der Bürgschaftszusage kann die Umsetzung durch die Bank erfolgen: Dies beinhaltet im Wesentlichen den schriftlichen Abschluss des Kreditvertrages unter Beachtung der Bedingungen, Auflagen und „Allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen“, sowie die Hereinnahme der mit Ihnen vereinbarten Sicherheiten. Die antragskonforme Mittelverwendung ist zu überwachen.
- Zusammen mit den Bürgschaftsunterlagen übersenden wir Ihnen ein Formular „Vertragsabschlussbestätigung“, das der NBB nach Unterzeichnung des Kreditvertrages und Vollvalutierung der verbürgten Kredite ausgefüllt und unterzeichnet innerhalb von sechs Monaten nach der Bürgschaftsübernahme zurückgesandt werden muss. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Rücksendung und es wird auch kein (formloser) Antrag auf Fristverlängerung gestellt, wird die Bürgschaft unwirksam.
- Per 30. Oktober jeden Jahres senden wir Ihnen eine Saldenmitteilung zu (je nach Kreditinstitut elektronisch oder papierhaft), mit der wir die bei Ihnen und bei uns verbuchten Kreditsalden abgleichen. Die Saldenmitteilungen erbitten wir innerhalb der genannten Frist zurück, ansonsten gelten unsere Salden als akzeptiert.
- Bei allen Engagements unseres risikorelevanten Kreditgeschäftes (aktuell ab T€ 200 Bürgschaftsobligo) fordern wir jeweils im August Jahresabschlüsse der Kreditnehmer an, die wir uns zusammen mit dem Ihnen zugesandten und von Ihnen auszufüllenden Formular „Anlage Rating“ zuzusenden bitten. Jeweils im Dezember erfolgt eine erneute Anforderung der noch nicht bei uns eingegangenen Jahresabschlüsse.
Weitere Verpflichtungen können sich aus den Ihnen zusammen mit den Bürgschaftsunterlagen zugesandten „Allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen“ (ABB) bzw. den „Bürgschaftsbedingungen für den Kreditgeber“ und der „Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften“, sofern die Bürgschaft vor dem 01.07.2017 beantragt wurde, ergeben. Dies sind exemplarisch:
- Information über Zins- und Tilgungsrückstände verbürgter Kredite. Erfolgt dies nicht innerhalb von zwei Monaten nach der jeweiligen Fälligkeit, sind die Rückstände nicht verbürgt (ABB, Ziffer 5). Sofern die Rückstände länger als 90 Tage bestehen, ist die NBB separat zu informieren, da die Kredite dann aufsichtsrechtlich als Ausfall zu klassifizieren sind.
- Information über Sondertilgungen auf verbürgte Kredite
- Veränderungen oder Freigaben von Sicherheiten, die für die verbürgten Kredite dienen, bedürfen der Zustimmung der NBB. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich des Austausches von Kraftfahrzeugen oder Maschinen, wenn der Wert dieser nicht wesentlich beeinträchtigt wird (ABB, Ziffer 15).
- Information über das Vorliegen von bedeutsamen oder risikorelevanten Ereignissen sowie die Existenz eines wichtigen Kündigungsgrundes (ABB, Ziffer 17).
- Änderungen oder Streichungen von Bedingungen und Auflagen bedürfen der Zustimmung der NBB.
Im Übrigen verweisen wir auf die jeweiligen Bürgschaftsunterlagen und die „Allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen“ bzw. die „Bürgschaftsbedingungen für den Kreditgeber“ und die „Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften“, sofern die Bürgschaft vor dem 01.07.2017 beantragt wurde.
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreditabteilung.